1.1101
CH-UR
Artikel 32 Verfassung des Kantons Uri - Enteignung
Öffentliche Aufgaben - Grundsätze
Artikel 32 Verfassung des Kantons Uri · Enteignung
1. Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.