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Artikel 32 Verfassung des Kantons Uri - Enteignung

Öffentliche Aufgaben - Grundsätze
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Artikel 32 Verfassung des Kantons Uri · Enteignung

1. Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.

2. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

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