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1.1101 CH-UR

Artikel 31 Verfassung des Kantons Uri - Zusammenarbeit

Öffentliche Aufgaben - Grundsätze
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Artikel 31 Verfassung des Kantons Uri · Zusammenarbeit

1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

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