1.1101
CH-UR
Artikel 31 Verfassung des Kantons Uri - Zusammenarbeit
Öffentliche Aufgaben - Grundsätze
Artikel 31 Verfassung des Kantons Uri · Zusammenarbeit
1. Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.