1.1101
CH-UR
Artikel 30 Verfassung des Kantons Uri - Wahlen und Abstimmungen
Politische Rechte und Pflichten - Abstimmungsordnung
Artikel 30 Verfassung des Kantons Uri · Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.
2. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.
3. Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.