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Artikel 30 Verfassung des Kantons Uri - Wahlen und Abstimmungen

Politische Rechte und Pflichten - Abstimmungsordnung
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Artikel 30 Verfassung des Kantons Uri · Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.

2. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.

3. Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.

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