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Artikel 3 Verfassung des Kantons Uri - Bürgerrecht

Grundsätze
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Artikel 3 Verfassung des Kantons Uri · Bürgerrecht

1. Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

2. Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

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