1.1101
CH-UR
Artikel 29 Verfassung des Kantons Uri - Gemeindliche Volksinitiative
Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen
Artikel 29 Verfassung des Kantons Uri · Gemeindliche Volksinitiative
1. Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2. Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.