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Artikel 27 Verfassung des Kantons Uri - Kantonale Volksinitiative: Gegenstand

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen
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Artikel 27 Verfassung des Kantons Uri · Kantonale Volksinitiative: Gegenstand

1. Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.

2. Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

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