1.1101
CH-UR
Artikel 27 Verfassung des Kantons Uri - Kantonale Volksinitiative: Gegenstand
Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen
Artikel 27 Verfassung des Kantons Uri · Kantonale Volksinitiative: Gegenstand
1. Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2. Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.