Artikel 25 Verfassung des Kantons Uri - Fakultative Volksabstimmung des Kantons
Artikel 25 Verfassung des Kantons Uri · Fakultative Volksabstimmung des Kantons
1. Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
2. Volksreferenden sind zulässig gegen
a) Verordnungen
b) Konkordate des Landrates
c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken
d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons
3. Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
4. Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
5. Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.