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Artikel 24 Verfassung des Kantons Uri - Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

Politische Rechte und Pflichten - Volksabstimmungen
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Artikel 24 Verfassung des Kantons Uri · Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

1. Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen

a) die Verfassungsänderungen

b) die kantonalen Gesetze

c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken

d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind

e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs

f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung

g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen

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