1.1101
CH-UR
Artikel 23 Verfassung des Kantons Uri - Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde
Politische Rechte und Pflichten - Volkswahlen
Artikel 23 Verfassung des Kantons Uri · Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde
1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.