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Artikel 23 Verfassung des Kantons Uri - Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde

Politische Rechte und Pflichten - Volkswahlen
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Artikel 23 Verfassung des Kantons Uri · Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde

1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.

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