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1.1101 CH-UR

Artikel 2 Verfassung des Kantons Uri - Staatsziele

Grundsätze
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Artikel 2 Verfassung des Kantons Uri · Staatsziele

1. Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an

a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen

b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen

c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen

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