1.1101
CH-UR
Artikel 18 Verfassung des Kantons Uri - Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung
Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht
Artikel 18 Verfassung des Kantons Uri · Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung
1. Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2. Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.