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Artikel 18 Verfassung des Kantons Uri - Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung

Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht
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Artikel 18 Verfassung des Kantons Uri · Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung

1. Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.

2. Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

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