1.1101
CH-UR
Artikel 17 Verfassung des Kantons Uri - Stimm- und Wahlrecht: allgemein
Politische Rechte und Pflichten - Stimmrecht
Artikel 17 Verfassung des Kantons Uri · Stimm- und Wahlrecht: allgemein
1. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2. In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3. Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4. Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.