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Artikel 14 Verfassung des Kantons Uri - Schranken der Grundrechte

Grundrechte und Pflichten
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Artikel 14 Verfassung des Kantons Uri · Schranken der Grundrechte

1. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

2. Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

3. Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

4. Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

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