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Artikel 13 Verfassung des Kantons Uri - Rechtsschutz

Grundrechte und Pflichten
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Artikel 13 Verfassung des Kantons Uri · Rechtsschutz

1. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

2. Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

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