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Artikel 124 Verfassung des Kantons Uri - Weitergeltung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 124 Verfassung des Kantons Uri · Weitergeltung bisherigen Rechts

1. Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

2. Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

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