1.1101
CH-UR
Artikel 121 Verfassung des Kantons Uri - Totalrevision
Verfassungsrevision
Artikel 121 Verfassung des Kantons Uri · Totalrevision
1. Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
2. Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.