1.1101
CH-UR
Artikel 12 Verfassung des Kantons Uri - Freiheitsrechte
Grundrechte und Pflichten
Artikel 12 Verfassung des Kantons Uri · Freiheitsrechte
1. Gewährleistet sind
a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit
b) das Recht auf Ehe und Familie
c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit
e) die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit
f) das Petitionsrecht
g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
h) die Niederlassungsfreiheit
i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit
k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl
l) die Eigentumsfreiheit