Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1101 CH-UR

Artikel 117 Verfassung des Kantons Uri - Ortsbürgerrat

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Ortsbürgergemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (125 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 117 Verfassung des Kantons Uri · Ortsbürgerrat

1. Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

2. Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

← Artikel 116 Verfassung des Kantons Uri Souveränität Artikel 118 Verfassung des Kantons Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →