1.1101
CH-UR
Artikel 117 Verfassung des Kantons Uri - Ortsbürgerrat
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Ortsbürgergemeinde
Artikel 117 Verfassung des Kantons Uri · Ortsbürgerrat
1. Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2. Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.