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Artikel 115 Verfassung des Kantons Uri - Kirchenrat

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Kirchgemeinde
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Artikel 115 Verfassung des Kantons Uri · Kirchenrat

1. Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.

2. Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

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