1.1101
CH-UR
Artikel 115 Verfassung des Kantons Uri - Kirchenrat
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Kirchgemeinde
Artikel 115 Verfassung des Kantons Uri · Kirchenrat
1. Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2. Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.