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Artikel 114 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeit der Stimmberechtigten

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Kirchgemeinde
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Artikel 114 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeit der Stimmberechtigten

1. Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.

2. Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

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