1.1101
CH-UR
Artikel 114 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeit der Stimmberechtigten
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Kirchgemeinde
Artikel 114 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1. Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2. Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.