1.1101
CH-UR
Artikel 113 Verfassung des Kantons Uri - Sozialrat
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde
Artikel 113 Verfassung des Kantons Uri · Sozialrat
1. Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.