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Artikel 112 Verfassung des Kantons Uri - Schulrat

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde
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Artikel 112 Verfassung des Kantons Uri · Schulrat

1. Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

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