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1.1101 CH-UR

Artikel 111 Verfassung des Kantons Uri - Gemeinderat

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde
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Artikel 111 Verfassung des Kantons Uri · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

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