1.1101
CH-UR
Artikel 111 Verfassung des Kantons Uri - Gemeinderat
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde
Artikel 111 Verfassung des Kantons Uri · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2. Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.