1.1101
CH-UR
Artikel 110 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeit der Stimmberechtigten
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Die Einwohnergemeinde
Artikel 110 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeit der Stimmberechtigten
1. Die Stimmberechtigten sind zuständig
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen
d) * ...
e) * die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen
2. Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.