1.1101
CH-UR
Artikel 11 Verfassung des Kantons Uri - Rechtsgleichheit
Grundrechte und Pflichten
Artikel 11 Verfassung des Kantons Uri · Rechtsgleichheit
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2. Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.