1.1101
CH-UR
Artikel 109 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeit
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 109 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeit
1. Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.