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Artikel 109 Verfassung des Kantons Uri - Zuständigkeit

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 109 Verfassung des Kantons Uri · Zuständigkeit

1. Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

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