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1.1101 CH-UR

Artikel 108 Verfassung des Kantons Uri - Organisation

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 108 Verfassung des Kantons Uri · Organisation

1. Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

2. Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.

3. Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

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