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1.1101 CH-UR

Artikel 107 Verfassung des Kantons Uri - Aufgaben

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Die Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 107 Verfassung des Kantons Uri · Aufgaben

1. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.

2. Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.

3. Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.

4. Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.

5. Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.

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