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Artikel 103 Verfassung des Kantons Uri - Organisation, Aufgaben und Verfahren

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden
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Artikel 103 Verfassung des Kantons Uri · Organisation, Aufgaben und Verfahren

1. Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.

2. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.

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