1.1101
CH-UR
Artikel 102 Verfassung des Kantons Uri - Grundsatz
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden
Artikel 102 Verfassung des Kantons Uri · Grundsatz
1. Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
2. Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
3. Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.