Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1101 CH-UR

Artikel 102 Verfassung des Kantons Uri - Grundsatz

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Die richterlichen Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (125 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 102 Verfassung des Kantons Uri · Grundsatz

1. Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

2. Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

3. Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

← Artikel 101 Verfassung des Kantons Uri Souveränität Artikel 103 Verfassung des Kantons Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →