1.1101
CH-UR
Artikel 101 Verfassung des Kantons Uri - Kantonale Verwaltung
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
Artikel 101 Verfassung des Kantons Uri · Kantonale Verwaltung
1. Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2. Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
3. Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.