1.1101
CH-UR
Artikel 100 Verfassung des Kantons Uri - Der Erziehungsrat
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
Artikel 100 Verfassung des Kantons Uri · Der Erziehungsrat
1. Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2. Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.