Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1101 CH-UR

Artikel 100 Verfassung des Kantons Uri - Der Erziehungsrat

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (125 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 100 Verfassung des Kantons Uri · Der Erziehungsrat

1. Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.

2. Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

← Artikel 99 Verfassung des Kantons Uri Souveränität Artikel 101 Verfassung des Kantons Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →