956.21
CH-TG
§ 3 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe - Anhang
§ 3 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe · Anhang
1. Die Direktion erlässt einen Anhang mit Erläuterungen zu diesem Reglement.
2. Die Gebäudeversicherung weist Sachwerte, die im Anhang nicht genannt sind, der Gebäude- oder der Sachversicherung zu. In Zweifelsfällen ist die Sachversicherung beizuziehen.