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§ 2 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe - Fahrhabe

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§ 2 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe · Fahrhabe

1. Nicht mit dem Gebäude zu versichernde Fahrhabe sind insbesondere

1. der Hausplatz, die Vorteile der Lage und mit dem Gebäude verbundene Rechte;

2. spezielle Fundationen, Stützmauern, Umgebung, Bewilligungskosten, Gebühren und Beiträge, übrige Nebenkosten sowie die Bauausstattungen;

3. die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher, industrieller und landwirtschaftlicher Anlagen, wie Maschinen, Apparate und Leitungen einschliesslich der zugehörigen baulichen Einrichtungen, wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen und Behälter. Es ist unerheblich, ob und wie die betrieblichen und zugehörigen Einrichtungen eingebaut sind;

4. Telefon-, EDV-, Fernseh-, Radio- und Funkanlagen aller Art, wie Antennen, Verstärker und Einrichtungen;

5. die Möblierungen, Vorhänge und Beschattungseinrichtungen;

6. ideelle Werte, wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte, soweit sie nicht als historischer Mehrwert erfasst werden;

7. dem Mieter gehörende Einrichtungen, soweit es sich nicht um eigentliche Bauwerke handelt. Mieterendausbauten richten sich nach § 1 Abs. 2 Ziff. 9;

8. andere bauliche Anlagen, die sich ausserhalb des Gebäudes befinden und baulich nicht mit dem Gebäude verbunden sind. Leitungsverbindungen gelten nicht als bauliche Verbindungen.

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