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§ 1 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe - Versicherungsgegenstand

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§ 1 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe · Versicherungsgegenstand

1. Mit dem Gebäude zu versichern sind Einrichtungen, die

1. dem Gebäudeeigentümer gehören,

2. ortsgebunden und

3. gebäudevollendend sind.

2. Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 gehören zur Grundausstattung und sind insbesondere

1. alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden;

2. auf Raummasse zugeschnittene Bodenbeläge;

3. die der Beheizung und Belüftung der Räume dienenden Einrichtungen, wie Öfen, Zentralheizungen mit Leitungen und Radiatoren, Heizöltanks, Rauchrohre, Kamine, Ventilatoren, Lufterhitzer;

4. die der Beleuchtung der Räume dienenden Einrichtungen mit Beleuchtungskörpern, die üblicherweise beim Erstellen des Gebäudes angebracht werden und bei einem Eigentümer- oder Nutzungswechsel beim Gebäude verbleiben, wie Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Bad-, WC-, Büro-, Werkstatt-, Estrich- und Garagebeleuchtung;

5. die sanitären Einrichtungen, wie Lavabos, WC, Dusche, Badewanne und Boiler;

6. feste Gas-, Wasser- und ähnliche Leitungen;

7. elektrische Leitungen und Tableaux;

8. andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so mit dem Gebäude verbunden sind, dass sie ohne erhebliche Beschädigung nicht entfernt werden können;

9. der vom Mieter bezahlte Endausbau. Er wird unausgeschiedener Bestandteil des Gebäudes und damit von der Versicherungssumme und der Prämie.

Versicherungsgegenstand § 2 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe →

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