§ 1 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe - Versicherungsgegenstand
§ 1 Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe · Versicherungsgegenstand
1. Mit dem Gebäude zu versichern sind Einrichtungen, die
1. dem Gebäudeeigentümer gehören,
2. ortsgebunden und
3. gebäudevollendend sind.
2. Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 gehören zur Grundausstattung und sind insbesondere
1. alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden;
2. auf Raummasse zugeschnittene Bodenbeläge;
3. die der Beheizung und Belüftung der Räume dienenden Einrichtungen, wie Öfen, Zentralheizungen mit Leitungen und Radiatoren, Heizöltanks, Rauchrohre, Kamine, Ventilatoren, Lufterhitzer;
4. die der Beleuchtung der Räume dienenden Einrichtungen mit Beleuchtungskörpern, die üblicherweise beim Erstellen des Gebäudes angebracht werden und bei einem Eigentümer- oder Nutzungswechsel beim Gebäude verbleiben, wie Keller-, Treppenhaus-, Küchen-, Bad-, WC-, Büro-, Werkstatt-, Estrich- und Garagebeleuchtung;
5. die sanitären Einrichtungen, wie Lavabos, WC, Dusche, Badewanne und Boiler;
6. feste Gas-, Wasser- und ähnliche Leitungen;
7. elektrische Leitungen und Tableaux;
8. andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so mit dem Gebäude verbunden sind, dass sie ohne erhebliche Beschädigung nicht entfernt werden können;
9. der vom Mieter bezahlte Endausbau. Er wird unausgeschiedener Bestandteil des Gebäudes und damit von der Versicherungssumme und der Prämie.