956.13
CH-TG
§ 9 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Pflichten bei der Schätzung
Gebäudeeinschätzung
§ 9 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Pflichten bei der Schätzung
1. Die Teamleitung hat dafür zu sorgen, dass dem Gebäudeeigentümer der Zeitpunkt der Schätzung eine Woche zum voraus bekanntgegeben wird. Der Gebäudeeigentümer oder sein Vertreter können der Schätzung beiwohnen.
2. Der Eigentümer oder sein Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu allen Räumen Zutritt zu gewähren. Baupläne und Bauabrechnungen sind auf Wunsch vorzulegen.