956.13
CH-TG
§ 8 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schätzungsauftrag
Gebäudeeinschätzung
§ 8 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schätzungsauftrag
1. Die Gebäudeversicherung erteilt der Teamleitung den Auftrag, die Schätzung vorzunehmen. Sie ist innerhalb von drei Monaten durch zwei Schätzer durchzuführen. Ist dies nicht möglich, muss die Gebäudeversicherung rechtzeitig verständigt werden.
2. ...