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§ 7 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Rekurs

Allgemeines
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§ 7 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Rekurs

1. Gegen Schätzungen kann innert 20 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe Rekurs erhoben werden nach den Bestimmungen von § 44 des Gesetzes.

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