956.13
CH-TG
§ 7 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Rekurs
Allgemeines
§ 7 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Rekurs
1. Gegen Schätzungen kann innert 20 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe Rekurs erhoben werden nach den Bestimmungen von § 44 des Gesetzes.