956.13
CH-TG
§ 5 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Sachverständige
Allgemeines
§ 5 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Sachverständige
1. Der Beizug von Sachverständigen bei besonderen Fällen ist Sache der Direktion.