956.13
CH-TG
§ 4 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Entschädigung
Allgemeines
§ 4 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Entschädigung
1. Die Schätzer sind nebenamtliche Mitarbeiter der Gebäudeversicherung.
2. Die Schätzer werden für ihre Tätigkeit nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich werden die Spesen vergütet. Der Verwaltungsrat setzt die Entschädigungen und die vergütungsberechtigten Spesen periodisch fest.
3. In der Entschädigung enthalten sind der anteilsmässige 13. Monatslohn sowie die Abgeltung der Ferien und der Feiertage.
4. Die Ausnahmebestimmungen gemäss § 48 der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung betreffend Sozialzulagen, Dienstaltersgeschenk sowie Entschädigung bei Arbeitsverhinderung gelten sinngemäss.