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§ 3 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schätzer, Dienstverhältnis

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§ 3 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schätzer, Dienstverhältnis

1. Die Direktion bestimmt die erforderlichen baufachkundigen Schätzer und für jedes Gebiet eine Teamleitung und deren Stellvertretung und weist jedem Schätzungsgebiet bei Bedarf andere Schätzer zu.

2. Das Dienstverhältnis der Schätzer ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das ordentliche AHV-Alter erreicht wird.

3. Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

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