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§ 26 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Nebenleistungen

Schadenschätzung
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§ 26 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Nebenleistungen

1. Die Nebenleistungen werden pauschal oder nach Ergebnis festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Eigentümer oder Dritte an den Vorkehren Nutzen ziehen. Die Abfuhr des Bauschuttes wird nur bis zum nächsten zulässigen Ablagerungsplatz vergütet.

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