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§ 25 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Zweitschäden

Schadenschätzung
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§ 25 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Zweitschäden

1. Erneute Schäden, die vor oder während der Wiederherstellung eines bereits beschädigten Gebäudes entstehen, lösen eine neue Schadenschätzung aus.

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