956.13
CH-TG
§ 25 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Zweitschäden
Schadenschätzung
§ 25 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Zweitschäden
1. Erneute Schäden, die vor oder während der Wiederherstellung eines bereits beschädigten Gebäudes entstehen, lösen eine neue Schadenschätzung aus.