956.13
CH-TG
§ 23 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Zeit- und Festwert
Schadenschätzung
§ 23 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Zeit- und Festwert
1. Der Schaden wird nach § 22 dieser Verordnung auf Grund des Neuwertes ermittelt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Verhältnis des Versicherungswertes zum Neuwert.