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§ 23 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Zeit- und Festwert

Schadenschätzung
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§ 23 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Zeit- und Festwert

1. Der Schaden wird nach § 22 dieser Verordnung auf Grund des Neuwertes ermittelt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Verhältnis des Versicherungswertes zum Neuwert.

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