956.13
CH-TG
§ 22 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Neuwertversicherung
Schadenschätzung
§ 22 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Neuwertversicherung
1. Schäden über 50 % des Versicherungswertes sind in der Regel aufgrund der baukostenmässig angepassten Versicherungswerte und der beschädigten Gebäudekubatur zu schätzen (kubische Abschätzung).