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§ 22 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Neuwertversicherung

Schadenschätzung
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§ 22 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Neuwertversicherung

1. Schäden über 50 % des Versicherungswertes sind in der Regel aufgrund der baukostenmässig angepassten Versicherungswerte und der beschädigten Gebäudekubatur zu schätzen (kubische Abschätzung).

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