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§ 21 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Ausscheidung aus Neuwertversicherung

Schadenschätzung
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§ 21 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Ausscheidung aus Neuwertversicherung

1. Beträgt der Zeitwert eines neuwertversicherten Gebäudes bei der Abschätzung weniger als 50 % des Neuwertes, ist in Abweichung von § 19 dieser Verordnung der Zeitwertschaden festzustellen. Die Entschädigung beträgt in diesem Fall den doppelten Zeitwertschaden.

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