956.13
CH-TG
§ 21 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Ausscheidung aus Neuwertversicherung
Schadenschätzung
§ 21 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Ausscheidung aus Neuwertversicherung
1. Beträgt der Zeitwert eines neuwertversicherten Gebäudes bei der Abschätzung weniger als 50 % des Neuwertes, ist in Abweichung von § 19 dieser Verordnung der Zeitwertschaden festzustellen. Die Entschädigung beträgt in diesem Fall den doppelten Zeitwertschaden.