956.13
CH-TG
§ 20 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schadenvoraussetzungen
Schadenschätzung
§ 20 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schadenvoraussetzungen
1. Bei der Schadenschätzung ist zu prüfen, ob
1. die beschädigten Gebäudeteile versichert sind;
2. Versicherungswerte vor dem Schadenfall entfernt worden sind;
3. beschädigte Gebäudeteile schlecht unterhalten oder zum Abbruch bestimmt waren.