Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
956.13 CH-TG

§ 20 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schadenvoraussetzungen

Schadenschätzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schadenvoraussetzungen

1. Bei der Schadenschätzung ist zu prüfen, ob

1. die beschädigten Gebäudeteile versichert sind;

2. Versicherungswerte vor dem Schadenfall entfernt worden sind;

3. beschädigte Gebäudeteile schlecht unterhalten oder zum Abbruch bestimmt waren.

← § 19 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung Rechtsgrundlage § 21 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →