956.13
CH-TG
§ 19 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Massgebende Versicherungswerte
Schadenschätzung
§ 19 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Massgebende Versicherungswerte
1. Massgebend für die Schadenschätzung sind die bei der letzten Schätzung ermittelten, in der letzten Prämienrechnung baukostenmässig angepassten Versicherungswerte und die Bauversicherungssummen.