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§ 19 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Massgebende Versicherungswerte

Schadenschätzung
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§ 19 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Massgebende Versicherungswerte

1. Massgebend für die Schadenschätzung sind die bei der letzten Schätzung ermittelten, in der letzten Prämienrechnung baukostenmässig angepassten Versicherungswerte und die Bauversicherungssummen.

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