956.13
CH-TG
§ 18 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schadenfeststellung
Schadenschätzung
§ 18 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schadenfeststellung
1. Gestützt auf eine Schadenmeldung entscheidet die Gebäudeversicherung, ob und wie ein Schaden geschätzt wird. Die Schadenschätzung von Feuerschäden ist in der Regel innert 24 Stunden durchzuführen. Die Direktion erlässt die erforderlichen Weisungen.