956.13
CH-TG
§ 17 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Kollektiveigentum
Gebäudeeinschätzung
§ 17 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Kollektiveigentum
1. Gebäude im Kollektiveigentum (Gesamteigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum) bilden ein untrennbares Ganzes. Diese Zusammenfassung erfolgt bei der Antragstellung, Einschätzung und Schadenschätzung.