Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
956.13 CH-TG

§ 17 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Kollektiveigentum

Gebäudeeinschätzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Kollektiveigentum

1. Gebäude im Kollektiveigentum (Gesamteigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum) bilden ein untrennbares Ganzes. Diese Zusammenfassung erfolgt bei der Antragstellung, Einschätzung und Schadenschätzung.

← § 16 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung Rechtsgrundlage § 18 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →